März 21014: Gesellschaftlicher Auftrag oder banales Unterhaltungsmedium?
Werbung in den öffentlich-rechtlichen TV- und Radiosendern
Warum sie NICHT legitim ist und was für einen Unsinn Neoliberale
wie Joachim Knut (NDR)
vom Stapel lassen

 

Worum es geht
Die gemeldeten Bewohner der Bundesrepublik Deutschland müssen seit Anfang 2013 einen pauschalen Gebührenbetrag pro Haushalt an die öffentlich-rechtlichen TV- und Radiosender zahlen. Die rechtliche Grundlage erwächst aus dem deutschen Grundgesetz. Das Medienmagazin ZAPP berichtet in der Sendung vom 11. Dezember 20131 über die Diskussion, ob Werbung in den öffentlich-rechtlichen Sendern ausgestrahlt werden soll.

Zunächst das Grundgesetz

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Grundgesetz der BRD; Artikel 5, Absatz 1

Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich geäußert2
Der Funktionsfähigkeit öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlichrechtliche Gebühren. [...] Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.
[...]

Dass bei einer Steuerung des Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein über den Markt das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet ist. Insbesondere die Werbefinanzierung stärkt den Trend zur Massenattraktivität und zur Standardisierung des Angebots [...] Auch bestehen Risiken einseitiger publizistischer Betätigung und damit Einflussnahme. Der wirtschaftliche Wettbewerbsdruck und das publizistische Bemühen um die immer schwerer zu gewinnende Aufmerksamkeit der Zuschauer führen beispielsweise häufig zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungsweisen, etwa zu der Bevorzugung des Sensationellen und zu dem Bemühen, dem Berichtsgegenstand nur das Besondere, etwa Skandalöses, zu entnehmen [...] Auch dies bewirkt Vielfaltsdefizite.[...]

Während der Gesetzgeber für privatwirtschaftlichen Rundfunk im Wesentlichen auf Marktprozesse vertraut, unterliegt der öffentlichrechtliche Rundfunk besonderen normativen Erwartungen an sein Programmangebot.

 

Und jetzt kommt ein Joachim Knut vom Norddeutschen Rundfunk
daher, als gäbe es all diese guten Gründe für die Werbefreiheit nicht und labert sich in einem ZAPP-Interview in plattester PR-Manier seinen Arbeitsplatz schön:

"Ich finde es ganz wichtig zu sagen, daß wir im öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit der Werbung, die wir im Fernsehen und im Radio haben, Zielgruppen ansprechen, die nicht abgedeckt werden durch kommerzielle Anbieter. [...]
Ich finde, daß Werbung uns gut ansteht, weil Werbung ein ganz normaler Bestandteil unserer Gesellschaft ist.
"

Joachim Knut - Vorsitzender der ARD-Hörfunkkommission und
Geschäftsführer der Werbetochter NDR Media (Verkauft Werbezeiten)

 

Aber sei ermahnt Herr Arbeitsplatzerhalter Knut. Schlaue Menschen wie der Verfassungsrechtler Wolfgang Hoffmann-Riem haben dich und deine neoliberalen Mittäter schon längst durchschaut:

Richtig ist, daß die Werbewirtschaft ein Interesse an Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat, weil sie dadurch die Zielgruppen erreicht, die die privaten Programme nicht konsumieren. Aber es ist nicht der Auftrag des Rundfunks, dafür zu sorgen, daß die Werbewirtschaft die Bevölkerung mit Werbung flächendeckend erreichen kann.

 
1 Bericht von "Zapp" aus dem NDR vom 11. Dezember 2013 (Redakteure: B. Berber / S. Aïd)
2 Quelle: Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2007 (Absatz 114, 117 und 121)

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